Gesundheitsdaten können in einem Verbandbuch eingetragen werden

personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG

Dokumentieren Sie Unfälle jetzt ganz einfach rechts- und datenschutzkonform!
Jede Erste-Hilfe-Maßnahme muss gemäß DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6 dokumentiert werden.
Dies muss 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach der neuen DSGVO ist die übliche Praxis, ein Verbandbuch im Verbandkasten zu deponieren, auf das bei Bedarf jeder zugreifen kann, nicht mehr datenschutzkonform.
Das klassische Verbandbuch darf nicht öffentlich zugänglich gelagert werden, da es personenbezogene schützenswerte Daten enthält. Sie benötigen daher schnell eine andere Lösung und sollten das herkömmliche Verbandbuch durch unsere Software elektronisches Verbandbuch ersetzen.

Aufzeichnungen im Verbandbuch dienen der Dokumentation des Unfall- und Erkrankungsgeschehens
Die meisten Unternehmen führen ein betriebliches Verbandbuch. Was dabei jedoch aus Datenschutzsicht zu beachten ist, bleibt oft außen vor.
Die Aufzeichnungen im Verbandbuch dienen der Dokumentation des Unfall- und Erkrankungsgeschehens und auch zum Nachweis für den Versicherten bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Daher können die Gesundheitsdaten in einem Verbandbuch eingetragen werden.

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Personenbezogene Daten im Verbandbuch
Betroffen sind hier besondere personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG in Form von Gesundheitsdaten, da neben Name und Zeitpunkt des Arbeitsunfalls auch Hinweise zur Art der Verletzung notiert werden.
Personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.

Diese dürfen nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG im Rahmen des Beschäftigtenverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der Rechte und Pflichten der Verantwortlichen Stelle auf dem Gebiet des Arbeitsrechts notwendig sind.




Reduzieren Sie den Verwaltungsaufwand im Verbandbuch nachhaltig.
Mit dem digitalen Verbandbuch bieten wir Ersthelfer und Sicherheitsfachkräfte eine effektive und kostengünstige Möglichkeit, den Überblick über die notwendigen Einträge im Verbandbuch im Unternehmen zu behalten. Reduzieren Sie den Verwaltungsaufwand mit unserer Software nachhaltig. Die Rechtlichen Anforderungen können mit dem digitalen Verbandbuch eingehalten. Dies führt zu mehr Sicherheit der Mitarbeiter, ohne einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand erforderlich zu machen.

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Die fortschreitende Digitalisierung, Automatisierung und Mobilisierung macht auch vor dem Verbandbuch im Unternehmen nicht Halt.
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Verbandbuchsoftware als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls
Für jeden Mitarbeiter im Betrieb ist die Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann. Damit wird nachgewiesen, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Das kann sehr wichtig werden, wenn Spätfolgen eintreten. Beispiele: kleinere Schnitt- oder Stichverletzungen, Sturz von dre Treppe oder Entzündungen.

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So haben Sie die Möglichkeit, das digitale Verbandbuch auszuprobieren und können selbst entscheiden, ob sie etwas für Sie ist.
Die Testphase ist völlig unverbindlich und endet automatisch. In der Zwischenzeit können Sie sich selbstverständlich mit all Ihren Fragen an uns wenden.

Die Verbandbuch-Software entlastet den Arbeitsalltag
Die Hoppe Unternehmensberatung hat mit der "Verbandbuch-Software" eine Standard-Software geschaffen, die wichtige Tools für das digitale Verbandbuch bereit hält und für die Entlastung im Arbeitsalltag sorgt. Das Programm bündelt Daten, Unfall- und Mitarbbeiterinformationen sowie die Historie der Verbandbuch-Einträge.


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Gerne stehen wir Ihnen beratend bei, um Ihnen die passende Lösung für Sie zu bieten.
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Mit unserer Software fällt es ihnen leicht, bei sicherheitsrelevanten Prüfungen die Nachweise vorzulegen.
Die Software ermöglicht Ihnen die gesetzlich vorgeschriebenen Gesetze und Vorschriften im Arbeitsschutz einzuhalten.

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