Erste Hilfe Leistungen im Betrieb müssen schriftlich festgehalten werden

Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelferinnen und Ersthelfer.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, sämtliche Erste-Hilfe-Lestungen in Folge von Arbeitsunfällen, Verletzungen am Arbeitsplatz oder Wegeunfällen zu dokumentieren.
Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen.
Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, also auch der kleinste Unfall, muss aufgezeichnet werden.

Verletzungen und Erste Hilfe.
Jede Verletzung und jede Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb müssen schriftlich festgehalten werden.

Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock) DGUV-Information 204-021, Verbandbuch.
Schritt für Schritt erfolgt jede Erste Hilfe Leistungen in der Regel in einer Verbandbuch Software. Im Verbandbuch müssen alle Vorgänge aufgezeichnet werden, in denen irgendeine Form von Erster Hilfe erforderlich war.

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Unfallbericht wird als Dateianhang angehängt und ist im Falle eines Audits jederzeit wieder abrufbar
Ein eventueller Unfallbericht wird als Dateianhang einfach verlinkt und steht somit allen zugangsberechtigten Mitarbeiter zur Verfügung
Die archivierten Unfallberichte und Erste-Hilfe-Leistungen sind stets nachvollziehbar und im Falle eines Audits jederzeit wieder abrufbar.

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Was ist ein Abreissblock? Welche Daten müssen im Abreissblock festgeha

Inhalt Abreissblock DGUV Information 204-020 Verbandbuch
Abreißblock als Verbandbuch
praktische und DSGVO konforme Ergänzung zum Verbandbuch
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4 Fakten zum Verbandbuch. Diese Informationen müssen erfasst werden.

Alle Fakten zum Verbandbuch
Inhalte regelt die der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,
Was genau alles in einem Verbandbuch eingetragen werden muss, ist als Vorschrift in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, kurz: DGUV, geregelt.
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DGUV Vorschrift 1 bildet für Ersthelfer im Betrieb die Rechtsgrundlage

Was sidn die gesetzlichen Vorschriften für Ersthelfer
Unfallprävention am Arbeitsplatz
DGUV Vorschrift 1 bildet für Ersthelfer im Betrieb die Rechtsgrundlage.
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