DGUV Vorschrift 1
Die DGUV Vorschrift 1 bildet für Ersthelfer im Betrieb die Rechtsgrundlage. Sie erlegt dem Unternehmer die Bestellung einiger Mitarbeiter zum Ersthelfer auf, bestimmt wie viele in einem Betrieb vorhanden und wie sie ausgebildet sein müssen.
Anzahl der Ersthelfer für den Betrieb
Oftmals herrscht Unsicherheit bei der Frage, wie viele betriebliche Ersthelfer nach dem Gesetz für die jeweilige Firma ausgebildet werden müssen. Die Zahl der Ersthelfer ist in § 26 Absatz 1 genau geregelt und hängt maßgeblich von der Größe des Betriebes ab. Demnach muss ein Unternehmen mit mindestens zwei versicherten Mitarbeitern über einen ausgebildeten Ersthelfer verfügen. Dieser eine reicht für eine kleine Firma oftmals aus. Erst wenn es mehr als 20 Beschäftigte gibt, sind zusätzliche Ersthelfer im Betrieb vorgeschrieben
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Für jeden Mitarbeiter im Betrieb ist die Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann.
Damit wird nachgewiesen, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist.
Das kann sehr wichtig werden, wenn Spätfolgen eintreten.
Beispiele: kleinere Schnitt- oder Stichverletzungen, Sturz von dre Treppe oder Entzündungen.
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